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Vermögensverwaltung oder Handel mit Wertpapieren?
Das Bundesgericht hat sich kürzlich darüber ausgelassen und einige bemerkenswerte Feststellungen gemacht. So sollen nun zukünftig Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen, namentlich Liegenschaften, Wertpapiere, Edelmetalle und Devisen dann als steuerbares Erwerbseinkommen erfasst werden, wenn sie aus einer Tätigkeit stammen, „die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet sind.“
Als steuerfrei gelten nur noch Gewinne, die bei der privaten Verwaltung eigenen Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden (BGE 122 II 446 E.3). Steuerbares Einkommen erzielt dagegen jemand, der Geschäfte „in einer Art und Weise tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, auch wenn dabei keine in einem eigentlichen Unternehmen organisierte Aktivität vorliegt“.
Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Verlusten wird dahingehend beantwortet, dass diese nur berücksichtigt werden können, wenn eine Buchhaltung vorliege. Das Bundesgericht beabsichtigt, weiterhin aufgrund seiner bisherigen Rechtssprechung und in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen, ob schlichte Verwaltung des privaten Vermögens oder ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege.
Die bis anhin von der Bundessteuerverwaltung des Kantons Zürich verfochtene Auffassung, wonach eine fiskalisch massgebliche Erwerbstätigkeit nur vorliege, wenn der Steuerzahler nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme, wird somit ausdrücklich ausser Kraft gesetzt.

Ruedi Stöckly
 
Mitglied der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer