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| Wichtig zu wissen |
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Vermögensverwaltung oder Handel mit
Wertpapieren?
Das Bundesgericht hat sich kürzlich darüber ausgelassen und einige
bemerkenswerte Feststellungen gemacht. So sollen nun zukünftig Gewinne
aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen, namentlich Liegenschaften,
Wertpapiere, Edelmetalle und Devisen dann als steuerbares Erwerbseinkommen
erfasst werden, wenn sie aus einer Tätigkeit stammen, „die in ihrer
Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet sind.“
Als steuerfrei gelten nur noch Gewinne, die bei der privaten Verwaltung
eigenen Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit
erzielt werden (BGE 122 II 446 E.3). Steuerbares Einkommen erzielt
dagegen jemand, der Geschäfte „in einer Art und Weise tätigt, die
über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, auch
wenn dabei keine in einem eigentlichen Unternehmen organisierte Aktivität
vorliegt“.
Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Verlusten wird dahingehend
beantwortet, dass diese nur berücksichtigt werden können, wenn eine
Buchhaltung vorliege. Das Bundesgericht beabsichtigt, weiterhin aufgrund
seiner bisherigen Rechtssprechung und in Würdigung sämtlicher Umstände
zu beurteilen, ob schlichte Verwaltung des privaten Vermögens oder
ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege.
Die bis anhin von der Bundessteuerverwaltung des Kantons Zürich verfochtene
Auffassung, wonach eine fiskalisch massgebliche Erwerbstätigkeit nur
vorliege, wenn der Steuerzahler nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnehme, wird somit ausdrücklich ausser Kraft gesetzt.
Ruedi Stöckly |
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| Mitglied der Schweizerischen Treuhand-
und Revisionskammer |
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